Als “Invalidität” wird gemäss gesetzlicher Definition eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden. Eine “Erwerbsunfähigkeit” liegt dann vor, wenn als Folge einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ein vollständiger oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt resultiert.
Die Wiedereingliederung invalider Personen ist die Aufgabe der Invalidenversicherung.