Die Grundidee beruht auf der Generationen- und der vertikalen Solidarität entsprechend der Bundesverfassung Art. 111 & 112.
Art. 111 & 112 Bundesverfassung Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
111
1Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
2Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
112
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
Die Versicherung ist obligatorisch. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen
Die Renten haben den Eixistenzbedarf angemmesen zu decken
Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente
Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst
Welcher Artikel im BV definiert die Sozialziele?
Art. 41 BV
Link zur Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Jeder Versicherte wird individuell eine Rente zur Absicherung der Risiken Alter und Tod erhalten.
Die bundesrechtliche Existenz wird zusammen mit der Ergänzungsleistung garantiert.
Definition Existenzbedarf?
Dies sind die Ausgaben für ein Minimum an gesellschaftlicher Teilhabe. Konkret setzt es sich aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung sowie aus situationsbedingten Leistungen zusammen.
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