Kapitel 3: Das Obligatorium & die Unterstellung
Kapitel 3 Das Obligatorium & die Unterstellung
Fakten:
Obligatorisch bei der AHV versichert sind:
Frauen und Männer, die in der Schweiz erwerbstätig sind, also auch Grenzgänger und Gastarbeiter;
Personen, die in der Schweiz wohnen, also auch Kinder und andere Nichterwerbstätige wie Studierende, Invalide, Rentner und Rentnerinnen, Hausfrauen und Hausmänner.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen Ehegatten, die sie ins Ausland begleiten, gelten besondere Bestimmungen.
Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterführen.
Freiwillig bei der AHV versichern können sich zudem Staatsangehörige der Schweiz, der EU oder der EFTA, die im Ausland ausserhalb der EU oder EFTA wohnen. Sie können ihre Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterführen, um so eine spätere Rentenkürzung wegen Beitragslücken zu verhindern. Auskünfte erteilen die schweizerischen Botschaften und Konsulate.
EU-Verordnung 883/2004, Art. 13
Bei gleichzeitiger entgeltlicher Tätigkeit in mehreren Staaten, besteht die Sozialversicherungspflicht im Wohnland, sofern die Tätigkeit im Wohnland wesentlich ist. Wesentlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie mindestens 25 % der gesamten Arbeitszeit ausmacht. Die 25%-Regel bedeutet, dass Arbeitgeber von Grenzgängern im Home Office ab Erreichen dieses Schwellenwerts in einem fremden Land nach den dort geltenden Regeln Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Empfehlung: Insbesondere bei Anstellung von Grenzgängern in einem Teilzeitarbeitsverhältnis ist besondere Aufmerksamkeit geboten.
Beispiele der Unterstellung im Obligatorium der AHV
a) Ausland – Grenzgänger
Ein Franzose arbeitet 4 Tage in Frankreich und einen Tag in der Schweiz – keine Beitragspflicht
Erklärung: < 25% in CH tätig
Eine Französin arbeitet 2 Tage im Home-Office zu Hause in Frankreich für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz – Beitragspflicht in Frankreich
Erklärung: > 25% in F tätig
Ein Schweizer wohnhaft CH arbeitet für mehr als einen Arbeitgeber aus dem Ausland – Beitragspflicht CH
Erklärung: bei mehreren ausl. Arbeitgebern immer der Wohnortstaat
Eine vermögende nichterwerbende Ausländerin wohnt in der Schweiz – Beitragspflicht Schweiz
b) Ausland – Wohnort vor temporärem Wegzug CH
entsandten Mitarbeiter-Innen im Ausland für max. 6 Jahre oder
Personen in Diensten internationaler Organisationen wie das SRK oder namhafter subventionierter Hilfsorganisationen wie Helvetas, Caritas etc.
für beide Personengruppen gilt: 5 Jahre vorausgegangene Beitragszahlung
Eine Mitarbeiterin verlässt die Schweiz im Auftrag einer Schweizer Firma für 4 Jahre – wird in der Schweiz versichert bleiben
Erklärung: gilt als entsandte Person
Eine Pflegefachfrau geht über das SRK für 2 Jahre nach Togo in ein Spital – wird in der Schweiz versichert bleiben.
Erklärung: gilt als entsandte Person für eine Humanitärorganisation
c) Nichterwerbende
Nicht erwerbende Studierende mit Wohnsitz im Ausland bis zum 30.Altersjahr
Partner-Innen die den/die entsandte Partnerin ins Ausland als nichterwerbende Person begleiten
Eine 26jährige Studentin geht zu Studienzwecken für 3 Jahre nach Seattle (USA) – kann freiwillig in der Schweiz versichert bleiben
Erklärung: bis Alter 30 möglich, da effektiver Wohnort weiterhin CH
Ihre Studienkollegin, 29 jährig, geht mit und bleibt auch 3 Jahre im Studium in den USA – wird ab dem vollendeten 30. Altersjahr sich in den USA versichern müssen
Nicht erwerbende Partnerinnen oder Partner von Entsandten können Antrag auf Weiterführung ihrer Versicherung für die Dauer des Auslandaufenthaltes beantragen.
d) Auswanderer
Auswanderer in die EU/EFTA-Staaten
Auswanderer in Drittstaaten ohne Sozialversicherungsabkommen
Auswanderer in Drittstaaten mit Sozialversicherungsabkommen
Als Auswanderer in die EU/EFTA-Staaten ist eine Unterstellung in das jeweilige Sozialversicherungsrecht unabdingbar. Die AHV Leistung erst ab Alter 64/65
Als Auswanderer in Drittstaaten kann die AHV freiwillig weiter geführt werden
Als Auswanderer in Drittstaaten mit Sozialabkommen sind die jeweiligen Abkommen massgebend
e) Nicht versicherte Personen
Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
Personen die einer ausländischen Sozialversicherung angeschlossen bleiben (Kurzaufenthalter)
Personen welche für einen Arbeitgeber tätig sind, der nicht beitragspflichtig ist
Eine Konsulatsangestellte mit Wohnsitz in der Schweiz – keine Versicherungsmöglichkeit
Erklärung: dem Sozialversicherungsrecht des Konsulat-Staates unterstellt
Ein Monteur aus dem Ausland bleibt für ein halbes Jahr für einen ausländischen Arbeitgeber auf Montage in der Schweiz.