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Lehrplan
Kurs: Arbeitslosenversicherung (HR SB)
Anmeldung
Textlektion

Ka­pi­tel 3: Das Anmeldeprozedere

Ka­pi­tel 3
Das Anmeldeprozedere

Die Be­trof­fe­nen müs­sen spä­tes­tens am ers­ten Tag der Arbeits­losig­keit persön­lich beim zum zu­ständigen RAV vorbeigehen.

Für die An­meldung auf dem RAV neh­men Sie bit­te fol­gen­de Unter­lagen mit:

  • AHV-Aus­weis / Sozialversicherungsausweis
  • Identitäts­karte, Pass oder Ausländerausweis
  • Kom­plet­tes Bewerbungs­dossier (Lebens­lauf, Arbeits­zeugnisse, Di­plo­me etc.)
  • letz­ter Arbeitsvertrag
  • Ko­pie des Kündigungsschreibens

Als ers­tes be­stim­men die be­troffenen Ver­sicherten die zu­stän­dige Arbeitslosenkasse.

Sie prüft ob der Ver­sicherte ganz oder teil­weise arbeits­los ist. Eben­falls ver­sichert sind Per­so­nen, die ei­ne Teil­zeit­stelle ha­ben und ei­ne Vol­l­­zeit- oder ei­ne wei­te­re Teil­zeit­beschäftigung suchen

Die Arbeits­losen­kasse über­prüft An­träge und ist für das Aus­zahlen der Arbeits­losen­tag­gelder ver­ant­wort­lich. Die RAV-Mit­ar­­bei­ter für die schnel­le Ver­mittlung zu­rück in den Arbeits­markt. Sie er­greifen Mass­nahmen dazu.

Die Arbeits­losen­kasse und die RAV prü­fen drei Kriterien:

Ist die Per­son be­reit

  • Stellen­suche:
    Sie müs­sen sich be­reits wäh­rend der Kündigungs­frist inten­siv um ei­ne neue Arbeits­stelle bemühen.
    Be­wahren Sie al­le Bewerbungs­briefe und Ab­sagen auf. Ih­re Arbeits­suche wer­den Sie auf dem RAV mit dem For­mu­lar “Nach­weis der persön­lichen Arbeits­bemühungen” be­legen müssen.

Ist die Per­son in der Lage 

  • Gesund­heit:
    Sie sind ver­pflichtet ei­ne zu­mut­bare Ar­beit anzunehmen.

Un­zu­mut­bar sind

  1. der Lohn den be­rufs- und orts­üblichen, ins­be­son­dere den ge­samt- oder normal­arbeits­ver­trag­lichen Be­dingungen nicht entspricht;
  2. nicht an­ge­messen auf die Fähig­keiten oder auf die bis­herige Tätig­keit des Ver­sicherten Rück­sicht nimmt;
  3. dem Al­ter, den persön­lichen Ver­hält­nissen oder dem Gesund­heits­zu­stand des Ver­sicherten nicht an­ge­messen ist;
  4. die Wieder­bevschäftigung des Ver­sicherten in sei­nem Be­ruf wesent­lich er­schwert, falls dar­auf in ab­seh­barer Zeit über­haupt Aus­sicht besteht;
  5. in ei­nem Be­trieb aus­zu­führen ist, in dem we­gen ei­ner kol­lek­ti­ven Arbeits­streitig­keit nicht nor­mal ge­ar­beitet wird;
  6. ei­nen Arbeits­weg von mehr als zwei Stun­den je für den Hin- und Rück­weg not­wendig macht und bei wel­cher für den Ver­si­cher­ten am Arbeits­ort kei­ne an­ge­messene Unter­kunft vor­handen ist oder er bei Vor­handen­sein ei­ner ent­sprech­enden Unter­kunft sei­ne Be­treuungs­pflicht gegen­über den An­ge­hörigen nicht oh­ne grös­se­re Schwierig­keiten er­füllen kann;
  7. ei­ne stän­di­ge Ab­rufs­bereit­schaft des Arbeit­nehmers über den Um­fang der ga­ran­tier­ten Be­schäftigung hin­aus erfordert;
  8. in ei­nem Be­trieb aus­zuvführen ist, der Ent­lassungen zum Zwe­cke vor­genommen hat, Neu- oder Wieder­ein­stellungen zu wesent­lich schlech­te­ren Arbeits­be­dingungen vor­zu­nehmen; oder dem Ver­sicherten ei­nen Lohn ein­bringt, der gerin­ger ist als 70 Pro­zent des ver­sich­erten Ver­dienstes, es sei denn, der Ver­sicherte er­halte Kompensations­leis­tungen nach Ar­ti­kel 24

Ist die Per­son be­rechtigt

  • die An­trag­steller:
    In ver­fügt über ge­nügend Beitrags­zeit

Sie müs­sen inner­halb der letz­ten zwei Jah­re (Rahmen­frist für die Beitrags­zeit) vor der Erst­an­meldung min­des­tens zwölf Mo­na­te als Arbeit­nehmerin oder Arbeit­nehmer ge­ar­beitet ha­ben, das heisst zwölf Mo­na­te vor­weisen, in de­nen Sie Bei­träge an die Arbeits­losen­ver­sich­erung be­zahlt haben.

An­ge­rech­net werden:

  • Er­worbene Beitrags­zeiten im EU-EFTA-Staat er­worbene Beitragszeiten
  • Min­des­tens drei Wo­chen dau­ern­der schweizer­ischer Militär‑, Zi­vil- und Schutzdienst

Die Kri­terien, die zum Be­zug der Arbeits­losen­gelder be­rechtigen ler­nen. (be­reit, in der La­ge, berechtigt)

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