Als erstes bestimmen die betroffenen Versicherten die zuständige Arbeitslosenkasse.
Sie prüft ob der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist. Ebenfalls versichert sind Personen, die eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen
Die Arbeitslosenkasse überprüft Anträge und ist für das Auszahlen der Arbeitslosentaggelder verantwortlich. Die RAV-Mitarbeiter für die schnelle Vermittlung zurück in den Arbeitsmarkt. Sie ergreifen Massnahmen dazu.
Die Arbeitslosenkasse und die RAV prüfen drei Kriterien:
Ist die Person bereit
Stellensuche:
Sie müssen sich bereits während der Kündigungsfrist intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemühen.
Bewahren Sie alle Bewerbungsbriefe und Absagen auf. Ihre Arbeitssuche werden Sie auf dem RAV mit dem Formular “Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen” belegen müssen.
Ist die Person in der Lage
Gesundheit:
Sie sind verpflichtet eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
Unzumutbar sind
der Lohn den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
die Wiederbevschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
in einem Betrieb auszuvführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24
Ist die Person berechtigt
die Antragsteller:
In verfügt über genügend Beitragszeit
Sie müssen innerhalb der letzten zwei Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens zwölf Monate als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet haben, das heisst zwölf Monate vorweisen, in denen Sie Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben.
Angerechnet werden:
Erworbene Beitragszeiten im EU-EFTA-Staat erworbene Beitragszeiten
Mindestens drei Wochen dauernder schweizerischer Militär‑, Zivil- und Schutzdienst
Die Kriterien, die zum Bezug der Arbeitslosengelder berechtigen lernen. (bereit, in der Lage, berechtigt)
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